- Grundsicherung für Arbeitsuchende
- Arbeitslosenversicherung
- Gesetzliche Krankenversicherung
- Gesetzliche Rentenversicherung
- Gesetzliche Unfallversicherung
- Streitigkeiten bei der Feststellung von Behinderungen
- Gesetzliche Pflegeversicherung
- Sozialhilfe
- Soziales Entschädigungsrecht
- Alterssicherung der Landwirte, landwirtschaftliche Alterssicherung, Erwerbsunfähigkeitsrente
- Kindergeld
- Erziehungsgeld, Elterngeld
- Asylbewerberleistungsgesetz
- Vertragsarztrecht
- Vertragszahnarztrecht
Kindergeld
Das SG Hannover ist zuständig für die Prüfung eines Anspruchs auf Kinderzuschlag für Geringverdiener, deren Bedarf durch die Zahlung von Kinderzuschlag und evtl. zustehendem Wohngeld gedeckt ist und die deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld haben. Das familiäre Einkommen muss dabei punktgenau zwischen einer Mindest- und einer Höchsteinkommensgrenze liege, da sonst der Anspruch ausgeschlossen ist. Die Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens ist Hauptstreitpunkt zwischen den Beteiligten. Zuständige Behörde für die Prüfung des Anspruchs auf Kinderzuschlag ist die Familienkasse bei der Bundesagentur für Arbeit. Daneben besteht ausnahmsweise die Zuständigkeit für die Gewährung von Kindergeld in Sonderfällen (z.B. an Vollwaisen). Für die gerichtliche Überprüfung des einkommenssteuerrechtlichen Kindergeldes ist jedoch das Niedersächsische Finanzgericht zuständig.