Asylbewerberleistungsgesetz
Das 1993 in Kraft getretene Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) regelt die Höhe und Form von Leistungen an Ausländer, die einen Aufenthaltstitel nach dem Asylverfahrensgesetz oder dem Aufenthaltsgesetz besitzen oder deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist. Die Leistungen nach dem AsylbLG sollen das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum abdecken. Zuständige Träger der Leistungen sind in Niedersachsen die Kreise und kreisfreien Städte. Gewährt werden vorrangig Sach-, aber auch Geldleistungen u.a. für Unterkunft, Hausrat, Ernährung, Kleidung und Körperpflegebedarf. Ein Bargeldbetrag soll ergänzend dazu die Deckung von Grundbedürfnissen, wie Mobilität und Kommunikation ermöglichen. Zudem werden Leistungen zur medizinischen Versorgung erbracht.