Soziales Entschädigungsrecht
In diesem Sachgebeit geht es im Wesentlichen um Fälle der Soldatenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) und der Opferentschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Gegenstand der Verfahren der Soldatenversorgung ist meist die Frage, ob der klagende (aktive oder ehemalige) Soldat einen durch seine wehrdienstliche Tätigkeit verursacht Gesundheitsschaden erlitten hat. Liegt eine so genannte Wehrdienstbeschädigung vor, hat der Beschädigte einen Anspruch auf Heilfürsorge und, wenn er auf Dauer nicht unerheblich in seiner Lebensführung durch den erlittenen Gesundheitsschaden eingeschränkt ist, einen Anspruch auf eine Versorgungsrente. Die Klagen richten sich bei aktiven Soldaten gegen die Bundesrepublik Deutschland, bei ehemaligen Soldaten gegen das Bundesland, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat.
In den Verfahren der Opferentschädigung geht es im Wesentlichen auch um Ansprüche auf Heilfürsorge und Beschädigtenrente. Nach dem OEG hat grundsätzlich derjenige einen Anspruch auf Beschädigtenversorgung, der Opfer einer Gewalttat geworden ist und dadurch einen Gesundheitsschaden erlitten hat. Die geltend gemachten Ansprüche richten sich grundsätzlich gegen das Bundesland, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat.
Das Soziale Entschädigungsrecht umfasst außerdem die Kriegsopferversorgung, die Entschädigung nach dem Zivildienstgesetz, Opferentschädigungsrecht, Häftlingshilfegesetz, Streitigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz, Entschädigung für ehemalige DDR-Bürger infolge medizinischer Maßnahmen, Angelegenheiten nach dem Anti-D-Hilfegesetz, Verfahren zu SED-Unrecht, Blindengeld u.a