Aufgaben und Pflichten
Welche Rechte haben ehrenamtliche Richterinnen und Richter?
Ehrenamtliche Richter üben ihr Amt mit den gleichen Rechten wie die Berufsrichter aus. Sie sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Die richterliche Unabhängigkeit besteht in der sachlichen und der persönlichen Unabhängigkeit. Sachliche Unabhängigkeit bedeutet Weisungsfreiheit im Einzelfall. Persönliche Unabhängigkeit gewährleistet insbesondere grundsätzlichen Schutz vor Absetzung.
Zur sachgerechten Ausübung des Richteramtes müssen die ehrenamtlichen Richter über den jeweiligen Streitstoff hinreichend informiert sein. Dazu haben sie insbesondere ein Fragerecht und das Recht auf Einsicht in Gerichts- und Verwaltungsakten.
Bei allen Urteilen und Beschlüssen, welche aufgrund mündlicher Verhandlung erfolgen, haben die ehrenamtlichen Richter gleiches Stimmrecht. Dies gilt auch, wenn ein Urteil ohne mündliche Verhandlung ergeht.
Ehrenamtliche Richter haben als Ausgleich für die mit der Tätigkeit verbundenen Nachteile einen Rechtsanspruch auf Entschädigung in Form von Fahrtkostenersatz, Aufwandsentschädigung, Ersatz für besondere Aufwendungen, Entschädigung für Zeitversäumnis, Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung und Entschädigung für Verdienstausfall. Der Entschädigungsanspruch kann anfallen für die Teilnahme an Sitzungen und Einführungs- oder Fortbildungsveranstaltungen, eine Teilnahme an der Wahl des Ausschusses der ehrenamtlichen Richter oder den Sitzungen dieses Ausschusses und in besonderen Fällen auch für die Sitzungsvorbereitung. Grundsätzlich gehören die Entschädigungen zu den "sonstigen Einkünften" des Einkommenssteuergesetzes.
Welche Pflichten haben ehrenamtliche Richterinnen und Richter?
Entsprechend ihrem Amtseid sind ehrenamtliche Richter verpflichtet, ihre Pflichten getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, der Niedersächsischen Verfassung und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.
Dementsprechend nehmen die ehrenamtlichen Richter an der Entscheidungsfindung des Gerichtes teil, wirken in der mündlichen Verhandlung mit und kommen aufgrund Beratung und Abstimmung im Spruchkörper zu einem Beschluss oder einem Urteil. Der Inhalt der Beratung unterliegt dem Beratungsgeheimnis, welches den Ablauf der Beratung, die Meinungsäußerungen einzelner Mitglieder des Spruchkörpers, ihre Stimmabgabe und schließlich das Abstimmungsverhältnis umfasst. Die gerichtliche Entscheidung soll nicht durch eine Pattsituation unmöglich werden. Deshalb ist eine Stimmenthaltung im Anschluss an die Beratung nicht zulässig.
In bestimmten Fällen sind ehrenamtliche Richter vom Richteramt kraft Gesetzes ausgeschlossen oder können abgelehnt werden. Ein Ausschluss kraft Gesetzes besteht vor allem in eigenen Angelegenheiten oder denjenigen bestimmter nahestehender Personen sowie bei einer Vorbefassung mit der zu entscheidenden Rechtssache. Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist möglich, wenn Anhaltspunkte für Voreingenommenheit, Parteilichkeit oder mangelnde Objektivität bestehen und wird im Einzelfall von einem der Beteiligten geltend gemacht. Eine Selbstablehnung ist möglich. Das Vorliegen von Befangenheit wird durch einen besonderen Spruchkörper festgestellt.
Unverzüglich angezeigte und genügend entschuldigte Verhinderungen entbinden ehrenamtliche Richter von ihrer Verpflichtung zur Teilnahme an einem Kammertermin. Dies gilt insbesondere für Erkrankung oder Urlaub. Wegen der Notwendigkeit einer Nachladung soll eine etwaige Verhinderung umgehend angezeigt werden.