Niedersachsen klar Logo

Geschäftsverteilungsplan

Bild zum Thema Sozialgerichtsbarkeit Bildrechte: grafolux & eye-server

Gemäß § 6 Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit §§ 21a ff. Gerichtsverfassungsgesetz entscheidet des Präsidium über die Besetzung der Spruchkörper (Kammern) und die Verteilung der Geschäfte.

 

 

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln