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Weitere Stationen der Akte

Die Urkundsbeamtin bzw. der Urkundsbeamte des gehobenen Dienstes der Geschäftsstelle bearbeitet einzelne Vorgänge aus den Akten, die von der Serviceeinheit weitergeleitet werden. Deren Zuständigkeiten liegen insbesondere in den Bereichen Prozesskostenhilfe, Kostenfestsetzung und Ordnungsgelder.

Wird in einem Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt, bearbeiten die Urkundsbeamten die hierfür erforderlichen Vorgänge, insbesondere die Festsetzung und Auszahlung eines Vorschusses an den beigeordneten Rechtsanwalt. Ebenso werden die Ratenzahlungen im Prozesskostenhilfeverfahren überwacht, sofern die Bewilligung mit einer Ratenzahlungsverpflichtung verbunden ist.

Auch nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens sind die Urkundsbeamten weiterhin mit der Aktenbearbeitung betraut – insbesondere im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren sowie bei der endgültigen Festsetzung und Auszahlung der Vergütung des Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe. Im Kostenfestsetzungsverfahren leitet die Urkundsbeamtin bzw. der Urkundsbeamte den Kostenantrag des Rechtsanwalts an den Antragsgegner weiter und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme. Kommt keine Einigung zwischen den Beteiligten zustande, wird die Entscheidung über die festzusetzenden Gebühren durch Kostenfestsetzungsbeschluss getroffen.

Erscheint im Termin zur mündlichen Verhandlung eine geladene Partei oder ein Zeuge nicht und wird gegen diese Person ein Ordnungsgeld festgesetzt, ist die Urkundsbeamtin bzw. der Urkundsbeamte für die spätere zwangsweise Beitreibung dieses Ordnungsgeldes zuständig.


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