Die Entscheidung
Die Richterin / der Richter: „Nachdem der Sachverhalt in rechtlicher (und ggf. medizinischer) Hinsicht aufgeklärt ist und die Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme und Darlegung ihres Standpunktes hatten, beraume ich in den meisten Fällen einen Termin zur mündlichen Verhandlung an. Hierzu kann das persönliche Erscheinen der Klägerin / des Klägers angeordnet werden. Die Beklagtenseite und (soweit hinzugezogen) ein Prozessbevollmächtigter erhalten ebenfalls eine Ladung zu diesem Termin. Die Ladung erfolgt so rechtzeitig, dass sich alle Beteiligten darauf einstellen können.
Am Terminstag rufe ich die Sache dann auf und trage allen Beteiligten den Sachverhalt vor, wie er sich aus der Gerichtsakte und den Verwaltungsakten ergibt. Das ist deshalb unbedingt erforderlich, damit auch die für diesen Tag geladenen ehrenamtlichen Richter über den Sach- und Streitstand ausreichend informiert sind. Im Übrigen sollen aber auch die Beteiligten feststellen können, ob ihr bisheriges Vorbringen bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt wird. Das Verfahren wird dann erörtert; auch hierbei wird der Kläger- und Beklagtenseite nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme (sog. Rechtliches Gehör) gewährt. Soweit erforderlich, kann die Sitzung auch zwecks Beratung kurz unterbrochen werden.
In einigen Rechtsstreiten muss der Sachverhalt auch durch Zeugenaussagen weiter aufgeklärt werden. Diese Zeugen werden im Regelfall in diesem Termin zur mündlichen Verhandlung , also in Gegenwart aller anwesenden Beteiligten, gehört. Hierbei kann es um Fragen zum tatsächlichen Geschehensablauf („Augenzeugen“) oder aber auch zum medizinischen Sachverhalt gehen.
Wenn uns drei Richterinnen / Richtern (zwei ehrenamtliche, ein hauptamtlicher Richter) der Sachverhalt klar geworden ist, schließe ich als Kammervorsitzende / -vorsitzender die mündliche Verhandlung, und wir ziehen uns zur Beratung in das Beratungszimmer zurück. Nach dieser für die Öffentlichkeit geheimen Beratung verkünde ich das Urteil und trage die wesentlichen Entscheidungsgründe vor. Die mündliche Verhandlung ist damit beendet.
Es gibt aber auch Ausnahmen außerhalb der mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Das ist zum einen der Fall, wenn sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben, z.B. bei einer reinen Rechtsfrage, und wenn der tatsächliche Sachverhalt unstreitig ist. Dann entscheide ich mit den beiden ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern nach eingehender Beratung der Angelegenheit.
Zum anderen kann nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mittels Gerichtsbescheid entschieden werden. Das kommt dann in Betracht, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
In beiden Fällen wird die Entscheidung den Beteiligten durch Zustellung verkündet.“