- Wachtmeisterei im Fachgerichtszentrum Hannover
- Aufgaben im Post- und Eingangsbereich
- Weitere Aufgaben der Wachtmeisterei im Fachgerichtszentrum
- Die Rechtsantragstelle
- Tätigkeiten der Serviceeinheit am Sozialgericht im elektronischen Rechtsverkehr
- Das Verfahren (aus Sicht einer Richterin oder eines Richters)
- Die Entscheidung als Abschluss des Verfahrens
- Der Abschluss des Verfahrens
- Weitere Stationen der Akte
Das Verfahren (aus Sicht einer Richterin oder eines Richters)
Die Richterin bzw. der Richter sieht den Vorgang das erste Mal in elektronischer Form in seinem Pensum. Die neu eingegangene Klage wird durch die Serviceeinheit mit einer formularmäßigen Klageeingangsverfügung in das Pensum eingestellt. Die Akte ist dann in der Regel bereits durch die Service-Einheit so aufbereitet, dass die Richterin bzw. der Richter unmittelbar mit einer ersten rechtlichen Prüfung beginnen kann. Diese besteht darin, dass zunächst geprüft wird, ob die Klagefrist eingehalten wurde und das angerufene Sozialgericht örtlich und sachlich zuständig ist. Außerdem wird festgestellt, ob die Klageschrift die gesetzlich vorgeschriebenen wesentlichen Angaben enthält, etwa die Benennung der Behörde, gegen die sich die Klage richtet, oder welches Klageziel verfolgt wird. Anschließend veranlasst die Richterin bzw. der Richter die elektronische Zustellung der Klage an die Beklagtenseite, verbunden entweder mit der Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist auf die Klage zu erwidern und die Verwaltungsakte zum Verfahren elektronisch zu übermitteln oder mit der Aufforderung zunächst an die Klägerseite, die Klage innerhalb einer bestimmten Frist zu begründen, sofern eine Klagebegründung mit der Klageerhebung nicht eingereicht wurde.
Im Verlauf des Verfahrens wird die elektronische Akte der Richterin oder dem Richter immer wieder vorgelegt. Dies geschieht meist dann, wenn neue Schriftsätze eingehen, in denen die Kläger- oder Beklagtenseite ihren Standpunkt näher erläutert – gelegentlich aber auch, wenn eine gesetzte Frist ohne Reaktion verstrichen ist. Dann wird zunächst an die Erledigung erinnert und gegebenenfalls auf bestehende Mitwirkungspflichten sowie mögliche Folgen einer beharrlichen Verweigerung hingewiesen. Anders als in vielen anderen Gerichtsbarkeiten gilt in der Sozialgerichtsbarkeit der Amtsermittlungsgrundsatz. Das bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen aufzuklären hat und sich nicht allein auf das Vorbringen der Beteiligten beschränkt, wie es beispielsweise in der Zivil- oder Arbeitsgerichtsbarkeit üblich ist. Gleichwohl bleiben die Beteiligten verpflichtet, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken.
Wie sich aus der breiten Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit ergibt, betreffen die Verfahren nicht nur rechtliche, sondern zu einem großen Teil auch medizinische Fragestellungen. Daher muss die Richterin oder der Richter entscheiden, ob und welche Ärztinnen oder Ärzte zu befragen sind oder ob ein medizinisches Gutachten einzuholen ist. Auch hierbei können die Beteiligten mitwirken, indem sie entsprechende Anregungen geben oder – etwa seitens der Klägerin oder des Klägers – beantragen, eine Ärztin oder einen Arzt des Vertrauens mit der Begutachtung zu beauftragen. Diese Gutachten müssen jedoch zunächst von der klagenden Partei bezahlt werden. Über die endgültige Kostentragung entscheidet die Richterin bzw. der Richter später nach Auswertung des Gutachtens.
Da während des Klageverfahrens zahlreiche richterliche Verfügungen erforderlich sind und oftmals Stellungnahmen weiterer Personen (z. B. Zeugen) oder Behörden eingeholt werden und medizinische Ermittlungen, wie die Beiziehung von Befundberichten der behandelnden Ärzte und die Einholung von Sachverständigengutachten erfolgen müssen, kann ein Klageverfahren in der Sozialgerichtsbarkeit gelegentlich länger dauern, als man es normalerweise erwarten würde.

