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Das vorbereitende Verfahren

Bild zum Thema Staats- und Generalstaatsanwaltschaften Bildrechte: grafolux & eye-server

Die Richterin / der Richter: "Das erste Mal sehe ich den Vorgang, nachdem mir die Poststelle die Akte vorgelegt hat. Er ist dann meist von meiner Service-Einheit so vorbereitet worden, dass ich gleich mit einer ersten rechtlichen Prüfung beginnen kann. Diese besteht darin, dass ich prüfe - soweit das zu diesem Zeitpunkt bereits möglich ist -, ob die Klagefrist eingehalten wurde. Des Weiteren stelle ich fest, ob die Klagschrift die vom Gesetz vorgegebenen wesentlichen Angaben, wie Benennung der Behörde gegen die sich die Klage richtet, enthält oder welches Klagziel mit der Klage verfolgt werden soll. Im Übrigen veranlasse ich dann zunächst die Zustellung der Klage an die Beklagtenseite, verbunden mit der Aufforderung, binnen einer bestimmten Frist auf die Klage zu erwidern und die Verwaltungsakte zu dem vorliegenden Verfahren mit zu übersenden.

Im Verlauf des Verfahrens wird mir die Akte dann immer wieder vorgelegt. Meistens ist das der Fall, wenn in dem Verfahren neue Schriftsätze eingehen, in denen die Kläger- oder Beklagtenseite inhaltlich ihren Standpunkt näher erläutert; manchmal aber auch, weil die von mir bestimmte Stellungnahmefrist ohne Reaktion verstrichen ist. Dann erinnere ich zunächst an die Erledigung, ggf. weise ich dabei auch auf Mitwirkungspflichten sowie auf Umstände hin, die sich aus einer beharrlichen Verweigerung ergeben könnten. Im Gegensatz zu vielen anderen Gerichtsordnungen gilt bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nämlich der Amtsermittlungsgrundsatz. Das bedeutet, dass das Gericht grundsätzlich den Sachverhalt von sich aus ergründen muss und sich nicht allein mit dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten begnügen, so wie dies z.B. in der Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit der Fall ist. Trotzdem bleiben die Beteiligten in der Pflicht, an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Wie sich aus der vielfältigen Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit ergibt, beziehen sich die Verfahren nicht nur auf rechtliche, sondern in großem Maße auch auf medizinische Fragestellungen. Insoweit muss ich auch entscheiden, ob und ggf. welche Ärzte ich befragen will oder ob ein medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben werden soll. Auch hier können die Beteiligten mitwirken, indem sie entsprechende Anregungen geben oder beispielsweise klägerseits ein Antrag gestellt wird, einen Arzt des Vertrauens mit der Begutachtung zu beauftragen. Diese Gutachten müssen jedoch (zunächst) auch klägerseits bezahlt werden. Über die endgültige Kostentragungspflicht entscheide ich dann später nach Auswertung dieses Gutachtens.

Da eine Vielzahl von richterlichen Verfügungen während des Klageverfahrens erforderlich wird und oftmals auch Stellungnahmen weiterer Personen (Zeugen) oder Behörden eingeholt werden müssen, die leider oftmals auch nicht ohne Erinnerungsschreiben eingehen, kann ein Klageverfahren in der Sozialgerichtsbarkeit gelegentlich länger dauern, als dies normaler Weise zu erwarten wäre.

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