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Ehrenamtliche Richter - Grundlagen

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Wie werde ich ehrenamtliche Richterin / ehrenamtlicher Richter?

Ehrenamtliche Richter werden für die erste Instanz vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen berufen. Die Berufung erfolgt aufgrund von Vorschlagslisten, welche von verschiedenen Verbänden bzw. Behörden erstellt werden. Die Spruchtätigkeit der Sozialgerichte folgt dem Fachkammerprinzip.

Die Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Grundsicherung einschließlich Erziehungsgeldrecht sind je zur Hälfte mit ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreise der Versicherten und aus dem Kreise der Arbeitgeber besetzt. Vorschlagsberechtigt für ehrenamtliche Richter aus dem Kreise der Versicherten sind Gewerkschaften, selbständige Vereinigungen von Arbeiternehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung sowie besondere Vereinigungen, insbesondere Sozialverbände. Vorschlagsberechtigt für ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Arbeitgeber sind Vereinigungen von Arbeitgebern und einzelne oberste Bundes- oder Landesbehörden.

Die ehrenamtlichen Richter für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes werden auf Vorschlag der Kreise und der kreisfreien Städte berufen.

Vorschlagsberechtigt für Kammern der Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts sind zum einen Sozialverbände, Gewerkschaften und selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und andererseits die Landesversorgungsämter oder Stellen, die deren Aufgaben wahrnehmen.

Schließlich werden die Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechtes mit ehrenamtlichen Richtern, die nach Bezirken getrennt von den kassenärztlichen und kassenzahnärztlichen Vereinigungen einerseits und den Zusammenschlüssen der Krankenkassen andererseits erfolgen, besetzt.

Ehrenamtliche Richter müssen Deutsche sein und das 25. Lebensjahr vollendet haben. Ein Höchstalter existiert nicht.

Die Berufung zum ehrenamtlichen Richter darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.

Die Amtszeit beträgt regelmäßig 5 Jahre.

Ehrenamtliche Richter werden vor ihrer ersten Spruchtätigkeit vereidigt.

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