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Vorläufige Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Zeiträume ab 29.12.2016 im Wege einstweiliger Anordnung für Ausländer die dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II unterfallen

 

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