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Gerichtsverfahren

Wo muss ich klagen?

Welches Gericht für Sie zuständig ist, muss sich aus dem Bescheid ergeben. Sehen Sie am Ende des Bescheides nach: Hier ist das für Sie zuständige Gericht mit Adresse angegeben.

Bis wann muss ich bei dem Sozialgericht Klage erhoben haben?

Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Eingang des Widerspruchsbescheides bei Ihnen erhoben worden sein (sog. Klagefrist). Für die rechtzeitige Klage ist das Eingangsdatum bei Gericht entscheidend.

Wie kann ich außerhalb der Öffnungszeiten des Sozialgerichts meine Klage einreichen?

Morgen läuft die Frist für meine Klage ab. Das Sozialgericht hat schon geschlossen. Was kann ich tun, um wirksam Klage zu erheben? Sie können Ihre Klage per Fax einreichen. Das Sozialgericht besitzt zudem einen sog. "Nachtbriefkasten". Dieser befindet sich neben der Eingangstür zum Gericht. Er ist immer zugänglich. Hier können Sie Ihre Klage persönlich einwerfen.

Was muss ich tun, um wirksam Klage zu erheben?

Schreiben Sie dem Sozialgericht gegen welchen Bescheid und Widerspruchsbescheid Sie sich wenden und was Sie erreichen wollen. Eine Begründung Ihrer Klage ist sinnvoll. Eine Klageerhebung ist auch möglich, indem Sie das Sozialgericht aufsuchen und dort aufschreiben lassen, was Sie wollen. Zuständig ist die sog. Rechtsantragsstelle. Vormittags ist dort immer jemand zu erreichen. Bitte melden Sie sich dafür vorher am Empfang vor den Sitzungssälen an. Dort hilft man Ihnen weiter. Telefonisch oder per E-Mail ist eine Klageerhebung nicht möglich.

Was muss ich machen, wenn das Gericht mir sagt, dass ich meine Klage "begründen“ soll?

Teilen Sie dem Gericht mit, warum sie mit dem Widerspruchsbescheid nicht einverstanden sind. Bitte schildern Sie konkret, was passiert ist. Kann jemand bestätigen, was Ihnen passiert ist? Benennen Sie die Person mit Anschrift als Zeugen. Legen Sie wichtige Unterlagen in Kopie bei, wie etwa aktuelle Arztbriefe.

Was soll alles in der Klageschrift oder Antragsschrift stehen?

- Ihr Name, Ihre vollständige Anschrift (bei ER-Verfahren evtl. auch Telefon- oder Faxnummer)

- Datum

- Anschrift des Sozialgerichts (in der Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid zu finden)

- Datum des Ausgangsbescheides und des Widerspruchsbescheides

- Beklagte (Behörde, die den Widerspruchsbescheid erlassen hat)

- Erklärung, dass Sie Klage erheben

- eine Kopie des Widerspruchsbescheides gegen den sich die Klage richtet

- Klageantrag - dieser soll deutlich machen, was Sie von der/dem Beklagen verlangen

- möglichst schon eine Klagebegründung

- Unterschrift

Wie lange dauert ein Verfahren?

Das ist unterschiedlich. Wenn ärztliche Berichte oder sogar Gutachten eingeholt werden müssen, wie dies bei Klagen z.B. wegen Erwerbsminderungsrenten oder medizinischen Rehamaßnahmen in der Regel der Fall ist, verlängert sich die Verfahrensdauer.

Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?

Sobald Ihre Klage beim Sozialgericht eingeht, erhält Ihr Verfahren ein Aktenzeichen. Dieses Aktenzeichen sollten Sie bei jedem Schreiben, das Sie dem Gericht zusenden, mit angeben. Mit diesem Aktenzeichen steht gleichzeitig fest, welche „Kammer“ des Gerichts Ihre Klage bearbeitet. Die Klage wird der Behörde, bspw. der Rentenversicherung oder dem Jobcenter zugeschickt. Die Behörde wird aufgefordert auf Ihre Klage zu antworten, sobald Sie Ihre Klage begründet haben (siehe dazu auch: „Ablauf des Verfahrens“

Was bedeutet das Aktenzeichen?

Aus dem Aktenzeichen können Sie erkennen, in welcher Kammer Ihre Angelegenheit bearbeitet wird und das wie vielte Verfahren Ihre Klage in dem Sachgebiet ist. Beispiel: S 6 R 123/11 = Verfahren vor dem Sozialgericht, in der 6. Kammer, im Sachgebiet Rente (R). Es ist das 123. Verfahren im Jahr 2011.

Wer entscheidet eigentlich über meine Sache?

Die Bearbeitung der Klage übernimmt die/der Vorsitzende der Kammer. Sie/Er wird von der Serviceeinheit unterstützt, die Schreiben fertigt, Telefonanrufe entgegennimmt, Auskünfte erteilt usw. Im schriftlichen Verfahren sollen schon alle für Ihre Klage wesentlichen Dinge ermittelt werden. Sie erhalten die Schriftsätze der Beklagten und werden aufgefordert zu erwidern oder weitere Unterlagen vorzulegen. Erhalten Sie Schreiben nur „zur Kenntnisnahme“ müssen Sie darauf nicht antworten. Wenn die/der Vorsitzende der Meinung ist, dass alles ermittelt ist, wird sie/er Ihnen oder der Beklagten einen rechtlichen Hinweis erteilen oder die Angelegenheit dem Sitzungsfach zuordnen. Aus dem Hinweis kann sich ergeben, dass Ihre Klage keine Aussicht auf Erfolg hat und Sie diese zurücknehmen sollten, ein Gerichtsbescheid erlassen werden soll oder die Beklagte Ihren Anspruch anerkennen sollte. Durch eine Klagerücknahme, ein Anerkenntnis oder einen Gerichtsbescheid wird das Verfahren beendet, ohne dass es eine mündliche Verhandlung gibt. Ist die Sache dem Sitzungsfach zugeordnet, wird die/der Vorsitzende die Sache laden, d.h. eine Gerichtsverhandlung, sogenannte mündliche Verhandlung, durchführen.

Was ist ein Vorverfahren?

Widerspruch und Widerspruchsbescheid bezeichnet man insgesamt als Vorverfahren. Das Vorverfahren ist ein dem gerichtlichen Verfahren vorangestelltes Verwaltungsverfahren. Es dient der erneuten Prüfung der Bescheide durch die Verwaltung. Ohne Vorverfahren ist eine Klage in der Regel unzulässig.

Wann kann ich bei dem Sozialgericht Klage erheben?

Grundsätzlich ist eine Klage nur gegen einen Widerspruchsbescheid möglich. Das sogenannte Vorverfahren muss abgeschlossen sein. Es gibt Sonderfälle, in denen kein Bescheid erlassen wird. Beispiel: Die Behörde hat einen Bescheid erlassen, wonach Ihnen Geld zusteht, die Behörde zahlt aber nicht. Auch in solchen Fällen müssen Sie jedoch erst mit der Behörde Kontakt aufnehmen und sich erkundigen, warum nicht gezahlt wird. Erst wenn die Behörde eine Zahlung ablehnt oder gar nicht reagiert, ist eine Klage sinnvoll. Wie Sie vorgehen, wenn die Behörde keinen Bescheid erlässt, lesen Sie unter: "Untätigkeit"

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