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Rentenversicherung ist nicht für fehlerhafte Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes durch Berufsgenossenschaft verantwortlich

Das Sozialgericht Hannover hat am 19. November 2024 entschieden, dass die Rentenversicherung nicht für eine fehlerhafte Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes durch eine Berufsgenossenschaft verantwortlich ist.

Der Kläger begehrte von der Rentenversicherung eine Neufeststellung der ihm gewährten Erwerbsminderungsrente im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens. Während der Ausbildung zum Augenoptiker erlitt der Kläger als 23-Jähriger im Jahr 1980 auf dem Arbeitsweg einen schweren Autounfall, der zu schwersten Verletzungen und einer Amputation des linken Beins führte. Der Unfall wurde von der Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall anerkannt. Aus der gesetzlichen Unfallversicherung wurde eine Verletztenrente gezahlt, die sich am Lohn eines Lehrlings berechnete. Die beklagte Rentenversicherung zahlte ab Oktober 1992 eine dauerhafte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Höhe dieser Rente orientiert sich an dem Jahresarbeitsverdienst, der von der Berufsgenossenschaft errechnet wird.

Ende 2005 fiel der Berufsgenossenschaft auf, dass eine Anpassung des Jahresarbeitsverdienstes ab dem Ende der Lehrzeit auf Grundlage eines Gesellenlohnes hätte erfolgen müssen. Eine Neuberechnung wurde aber dennoch zunächst nicht vorgenommen. Dies erfolgte erst im Jahr 2020. Aufgrund ihres Versäumnisses errechnete die Berufsgenossenschaft die Jahresarbeitsverdienstgrenze unter Berücksichtigung der 4-Jahresfrist aus der Überprüfungsvorschrift des § 44 Abs.4 Satz 1 SGB X rückwirkend ab dem Jahr 2001.

Auch die Rentenversicherung nahm im Jahr 2020 eine Neuberechnung vor. Die Neuberechnung erfolgte hier unter Berücksichtigung der 4-jährigen Frist des § 44 Abs.4 Satz1 SGB X aber lediglich für den Zeitraum ab dem 01.01.2016.

Dagegen erhob der Kläger Klage und begehrte auch von der Rentenversicherung eine Neuberechnung ab dem 01.01.2001. Er vertrat die Auffassung, dass sich die Rentenversicherung ein Behördenverschulden der Berufsgenossenschaft zurechnen lassen müsse.

Das SG Hannover ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Es hat maßgeblich darauf abgestellt, dass die Entscheidung über die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes allein von der Berufsgenossenschaft getroffen werde. Der Rentenversicherungsträger habe diese Entscheidung über Art und Höhe der Rente aus der Unfallversicherung seiner Entscheidung - ohne die Möglichkeit eigener Überprüfung - zugrunde zu legen. Die Rentenversicherung sei in den Verwaltungsablauf der Berufsgenossenschaft im Hinblick auf die Feststellung des Jahresarbeitsverdienstes nicht einbezogen. Ihr sei kein eigenes Verschulden vorzuwerfen. Rückwirkende Leistungen seien nur für einen Zeitraum von 4 Jahren zu gewähren. Das habe die Rentenversicherung vorliegend berücksichtigt und die Neuberechnung vorgenommen.

Sozialgericht Hannover, Urteil vom 19.11.2024, Az. S 6 R 164/22 (nicht rechtskräftig)

Ansprechpartnerin für den Inhalt dieser Mitteilung:

Maria Papastergiou

Richterin am Sozialgericht

Stellv. Pressesprecherin

Sozialgericht Hannover

Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover

Tel. 0511/89750-0

Artikel-Informationen

erstellt am:
13.12.2024

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