Schwangere mit Beschäftigungsverbot klagt Arbeitslosengeld und Krankengeld ein
Schwangerer wurde Arbeitslosengeld gestrichen
Eine Lebenssituation, für die es kein Gesetz gibt, hat am Donnerstag das Sozialgericht Hannover beschäftigt. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) verweigerte einer Schwangeren 2009 die weitere Auszahlung ihres Arbeitslosengeldes, weil ein Arzt der damals 48-Jährigen ein Beschäftigungsverbot erteilt hatte.
Mit freundlicher Genehmigung der HAZ vom 08.02.2013
"Jobcenter streicht einer Risikoschwangeren die Unterstützung
Frau muss Arbeitslosengeld und Krankenversicherung einklagen. Das Problem: Gesetz regelt nicht, wer für Arbeitslose mit Beschäftigungsverbot zahlt.
VON ANNETTE ROSE
HANNOVER. Für Alla K. war ihre Schwangerschaft ein langersehntes Geschenk. Die Steuerfachgehilfin war 48, als sie erfuhr, dass eine künstliche Befruchtung erfolgreich gewesen war. Doch dann kam der Schock: Die Ärzte erteilten ihr wegen einer Risikoschwagerschaft ein absolutes Beschäftigungsverbot. Und danach strich das Jobcenter der Frau, die seit vier Monaten arbeitslos war, die Unterstützung und damit auch das Krankengeld. Begründung: Sie stehe dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung. In ihrer Not bekam die werdende Mutter Hilfe nur vom Sozialgericht. Richter verpflichteten zunächst in einem Eilverfahren die Arbeitsagentur, weiter Arbeitslosengeld zu zahlen. Gestern gab es eine endgültige Entscheidung. Nun muss auch die Krankenkasse leisten
Alla K.s Tochter Alexandra kam am 8. März 2010 nach acht Monaten Schwangerschaft zur Welt. Die 48-Jährige hatte noch nichts von ihrem Mutterglück geahnt, als sie im Mai 2009 erfuhr, dass sie ihren Job verlieren würde. Seit August bekam sie Arbeitslosengeld, das ihr Ende November wieder gestrichen wurde – nachdem sie dem Jobcenter Mitteilung von der Risikoschwangerschaft gemacht hatte. „Meine Mandantin stand plötzlich ohne Arbeitslosengeld und ohne Krankenversicherung da. Das war ein Schock für sie“, sagt ihr Anwalt Jan Wriedt. Er beantragte eine einstweilige Anordnung auf Weiterzahlung beim Sozialgericht. In dem Eilverfahren entschied Richter Michael Gertich im Dezember 2009 „zum Schutz des ungeborenen Lebens“, das Jobcenter müsse vorläufig weiterzahlen – bis zum Beginn der Mutterschutzzeit.
Damit war der Streit aber nicht beendet, denn in den Sozialgesetzbüchern gibt es keine Regelung, wer zahlen muss, wenn Arbeitslose ein Beschäftigungsverbot bekommen: Arbeitsagentur oder Krankenkasse. „Krank war die Frau aber nicht, es ging um das Kind“, so Richter Gertich. Für eine Frau, die einen Arbeitsplatz hat, sei so ein Fall geregelt: Bis zur Mutterschutzzeit zahlt der Arbeitgeber. 2012 hätten sich dann auf Anregung des Bundessozialgerichts Vertreter der Spitzenverbände der Krankenkassen und die Bundesagentur für Arbeit getroffen, um eine Lösung zu finden. Sie kamen überein, dass ein Beschäftigungsverbot künftig wie Arbeitsunfähigkeit behandelt wird. Für Arbeitslose sollen die Jobcenter ähnlich wie ein Arbeitgeber sechs Wochen Lohnfortzahlung leisten. Der große Rest ist Sache der Krankenkassen.
Trotzdem musste das Sozialgericht gestern noch ein Urteil sprechen. Denn Alla K. war ein „Altfall“, Jobcenter und Kasse hatten sich nicht einigen können. Die Richter haben es so gemacht, wie es auf höchster Ebene ausgehandelt worden war: Sechs Wochen zahlt das Jobcenter, danach die Krankenkasse. Inzwischen ist die kleine Alexandra fast drei Jahre alt."